§ 2 UVS-AufwErsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334, außer Kraft.

(2) In den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen.

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