§ 2 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 2.

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139227

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