§ 2 UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Werke der Literatur.

§ 2

§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1. Sprachwerke aller Art;
  2. 2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
  3. 3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

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