§ 2 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Kollegialorgane

§ 2.

(1) Kollegialorgane der Universität sind insbesondere:

  1. a) der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan an Universitäten mit Fakultätsgliederung bzw. das Universitätskollegium als oberstes Kollegialorgan an Universitäten ohne Fakultätsgliederung,
  2. b) das Fakultätskollegium als Kollegialorgan der Fakultät,
  3. c) die Institutskonferenz als Kollegialorgan des Instituts,
  4. d) die Studienkommission als Kollegialorgan für jede an einer Fakultät sowie für jede an einer nicht in Fakultäten gegliederten Universität eingerichtete Studienrichtung,
  5. e) alle mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten Kommissionen.

(2) Die Zusammensetzung und der Wirkungsbereich der einzelnen Kollegialorgane ergibt sich auf Grund der Bestimmungen des UOG.

(3) Vorsitzender des Kollegialorgans ist:

  1. a) beim Akademischen Senat bzw. dem Universitätskollegium der Rektor,
  2. b) beim Fakultätskollegium der Dekan,
  3. c) bei der Institutskonferenz der Vorstand,
  4. d) bei der Studienkommission der Vorsitzende,
  5. e) bei den bevollmächtigten Kommissionen der Vorsitzende.

(4) Hinsichtlich der Stellvertretung des Vorsitzenden eines Kollegialorgans bzw. im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Vorsitzenden gelten die entsprechenden Bestimmungen des UOG.

(5) Dem Vorsitzenden des Kollegialorgans obliegt es, die Tätigkeit des Kollegialorgans zu leiten. Die Vollziehung der Beschlüsse des obersten Kollegialorgans (Akademischer Senat bzw. Universitätskollegium) und dessen bevollmächtigten Kommissionen obliegt dem Rektor, des Fakultätskollegiums und dessen bevollmächtigten Kommissionen dem Dekan, der Institutskonferenz dem Institutsvorstand und der Studienkommission dem Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007282

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