§. 2.
(1) Die Heranziehung der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten seitens der zuständigen staatlichen Behörden ihres Amtssprengels zur Vornahme von Untersuchungen und Abgabe von Gutachten über verwandte, nicht unmittelbar in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallende Gegenstände der Gesundheitspolizei und Hygiene, dann über solche Qualitätsverkürzungen im Warenverkehre, welche den Strafbestimmungen des bezeichneten Gesetzes nicht unterliegen, sowie über die der indirecten Besteuerung (Zoll und Verzehrungssteuern) unterliegenden Gegenstände ist zulässig, soferne hiedurch die Erfüllung der in §. 1 bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Einrichtung der Anstalt die Ausführung der Untersuchung zulassen.
(2) Unter diesen Voraussetzungen ist es den Untersuchungsanstalten auch gestattet, über Anlangen von autonomen Körperschaften oder Privaten Untersuchungen und Begutachtungen der im Absatz 1 erwähnten Art zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128848
alte Dokumentnummer
N8189737360L
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