Einladung zur Unternehmerprüfung
§ 2.
Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
- 2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
10007425
Dokumentnummer
NOR12081234
alte Dokumentnummer
N5199328649J
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