§ 2 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1959

§ 2.

Innerhalb des Arbeitsfeldes können alle jene Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden, die nach den obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung der tunlichst unschädlichen Ableitung des Gebirgswassers und zur Sicherung gegen die Entstehung und den Abgang von Lawinen oder zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind, wie insbesondere im Gerinne die Herstellung von Ausschalungen, Grundschwellen, Wehren, Sperren und Leitwerken, in den anderen Teilen des Arbeitsfeldes die Befestigung des Bodens durch Entwässerungsanlagen, Flechtzäune, Berasung, Begrünung oder Aufforstung, die Herstellung von Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen gegen Lawinen und die Ausschließung oder Anordnung bestimmter Arten der Benutzung der Wälder, Bergwiesen, Weiden und anderer Grundstücke sowie auch der Bringung der Produkte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959

Schlagworte

Stützverbauung, Bremsverbauung, Ablenkverbauung, Auffangverbauung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128821

alte Dokumentnummer

N8188437299L

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