§ 2 Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2014

§ 2.

(1) Bediensteten anderer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen kann in Fällen, in denen sie als Repräsentanten der Justizwache mit Außenwirkung auftreten, von der Dienstbehörde (Personalstelle) im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform entsprechend ihrer dienstlichen Stellung bewilligt werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusiker und Gastmusikerinnen der Justizwachmusik.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.

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