§ 2.
(1) Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(2) Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied der ausländischen Vertretungsbehörde den Gesamtbetrag von 2 900 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung auf diese Grenze voll zu vergüten.
(3) Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004228
Dokumentnummer
NOR40018959
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