§ 2 Umlagenordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1947

A. Grundumlage.

§ 2.

(1) Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern der Fachgruppen (Fachverbände) zu entrichten und dient zur Bestreitung der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachgruppen (Fachverbände) und der Landeskammern. Die anteilsmäßige Aufteilung regelt die Rahmenordnung (§ 57, Abs. , HKG.).

(2) Die Grundumlage ist für jede die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (einem Fachverband) begründende Berechtigung gesondert zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet wird. Für den Gemischtwarenhandel sind die Bestimmungen des § 8, Abs. , der Fachgruppenordnung maßgebend. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der zuständigen Landeskammer im Einvernehmen mit der Sektion Handel. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.

(3) Die Grundumlage ist eine Jahresumlage. Sie ist für das Jahr, in dem die Berechtigung erworben wird, zu entrichten. Ebenso tritt keine anteilsmäßige Rückerstattung der Grundumlage ein, wenn die ihr zugrunde liegende Berechtigung während des Jahres erlischt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068408

alte Dokumentnummer

N5194744929L

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