Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
Übertragende Körperschaft
§ 2.
(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes und des Gewerbeertrages ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann
- 1. bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und
- 2. bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 das Betriebsvermögen
- mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
(3) Das Einkommen, der Gewerbeertrag und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sind so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag.
(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12050976
alte Dokumentnummer
N3199110190Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)