§ 2 ÜHV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

§ 2.

(1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß § 1 hinterlegten Unterlagen gemäß § 137 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011).

(2) Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein

  1. 1. „Portable Document Format/A“, das mindestens die technischen Spezifikationen aus der ISO-Norm 19005-1 auf der Konformitätsebene Basic (PDF/A-1b) erfüllt, oder ein im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeignetes und verkehrsübliches, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenes Dateiformat
  1. und ein
  1. 2. offenes Format gemäß § 4 Z 14 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, BGBl. I Nr. 116/2022, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt,

zu entsprechen.

(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von § 1 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

20007416

Dokumentnummer

NOR40271969

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)