§ 2.
Diese Verordnung ist auf Verfahren anzuwenden, die auf Grund einer nach Kundmachung dieser Verordnung bei der Unabhängigen Heilmittelkommission erhobenen Beschwerde eingeleitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Gesetzesnummer
20003477
Dokumentnummer
NOR40054146
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