§ 2 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften) oder
  2. 2. Umwelteinzelgutachter/innen (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. A der EMAS-V nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zugelassen sind oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach Art. 6 Abs. 7 der EMAS-V zugelassen sind und bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

(2) Sektoren sind

  1. 1. die Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1) nach Art. 2 in Verbindung mit dem Anhang, Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) und D (verarbeitendes Gewerbe), der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990;
  2. 2. die Bereiche
  1. a) Erzeugung von Strom,
  2. b) Erzeugung von Gas,
  3. c) Erzeugung von Dampf und Heißwasser,
  4. d) stoffliche Verwertung von festen oder flüssigen Abfällen,
  5. e) thermische Verwertung von festen oder flüssigen Abfällen,
  6. f) Ablagerung von festen oder flüssigen Abfällen,
  7. g) biologische sonstige Behandlung von Abfällen,
  8. h) thermische sonstige Behandlung von Abfällen,
  9. i) chemisch-physikalische sonstige Behandlung von Abfällen; sowie
  1. 3. weitere Sektoren auf Grund einer Verordnung nach § 20 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138348

alte Dokumentnummer

N8199530485L

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