Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften) oder
- 2. Umwelteinzelgutachter/innen (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. A der EMAS-V nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zugelassen sind oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach Art. 6 Abs. 7 der EMAS-V zugelassen sind und bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.
- 1. die Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1) nach Art. 2 in Verbindung mit dem Anhang, Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) und D (verarbeitendes Gewerbe), der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990;
- 2. die Bereiche
- a) Erzeugung von Strom,
- b) Erzeugung von Gas,
- c) Erzeugung von Dampf und Heißwasser,
- d) stoffliche Verwertung von festen oder flüssigen Abfällen,
- e) thermische Verwertung von festen oder flüssigen Abfällen,
- f) Ablagerung von festen oder flüssigen Abfällen,
- g) biologische sonstige Behandlung von Abfällen,
- h) thermische sonstige Behandlung von Abfällen,
- i) chemisch-physikalische sonstige Behandlung von Abfällen; sowie
- 3. weitere Sektoren auf Grund einer Verordnung nach § 20 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138348
alte Dokumentnummer
N8199530485L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)