§ 2 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Leitende Grundsätze

§ 2.

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. 1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. 2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. 3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. 4. Lernfreiheit;
  5. 5. Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  6. 6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;
  7. 7. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  8. 8. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  9. 9. Gleichstellung von Frauen und Männern;
  10. 10. soziale Chancengleichheit;
  11. 11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  12. 12. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  13. 13. Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  14. 14. Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175790

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)