Aufgaben
§ 2
Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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