§ 2 UBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1999

Bibliotheksverwaltung

§ 2.

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken insbesondere folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. 1. der kontinuierliche Bestandaufbau;
  2. 2. die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren;
  3. 3. die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken;
  4. 4. die benützernahe Aufstellung der Bestände;
  5. 5. die Konservierung und Erhaltung der alten Bestände;
  6. 6. die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des Bibliothekswesens;
  7. 7. die weltweite Beschaffung und Vermittlung von wissenschaftlichen Informationen;
  8. 8. die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und
  9. 9. ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind darüber hinaus die folgend genannten Vorschriften zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000213

Dokumentnummer

NOR40001719

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