§ 2 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2004

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Z 4.
  2. 2. Emissionen aus der Verbrennung: Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.
  3. 3. Prozessemissionen: Kohlenstoffdioxidemissionen, bei denen es sich nicht um „Emissionen aus der Verbrennung“ handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u. a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion vom Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen.
  4. 4. Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
  5. 5. Anlagen der Kategorie A: Anlagen, deren Zuteilung kleiner oder gleich 50.000 Tonnen pro Jahr ist.
  6. 6. Anlagen der Kategorie B: Anlagen, deren Zuteilung größer als 50.000 Tonnen pro Jahr, aber kleiner oder gleich 500.000 Tonnen pro Jahr ist.
  7. 7. Anlagen der Kategorie C: Anlagen, deren Zuteilung größer als 500.000 Tonnen pro Jahr ist.
  8. 8. Emissionsquelle, Quelle: Ein bestimmter, feststellbarer Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den CO tief 2 freigesetzt wird.
  9. 9. Starke Quellen: alle Quellen oder Materialströme, die nicht unter Z 10 und 11 angeführt sind.
  10. 10. Schwächere Quellen: Quellen oder Materialströme, die kumuliert weniger als 2.500 Tonnen pro Jahr oder 5 v. H. der gesamten fossilen CO tief 2-Emissionen der Anlage (der jeweils absolut höhere Wert) verursachen. Rein biogene Materialien (Brennstoffe, Abfälle) sind generell wie schwächere Quellen zu behandeln.
  11. 11. Schwächste Quellen: Quellen oder Materialströme, die kumuliert weniger als 500 Tonnen pro Jahr oder 1 v. H. der gesamten fossilen CO tief 2-Emissionen der Anlage (der jeweils absolut höhere Wert) verursachen.
  12. 12. Senke: Ein bestimmter, feststellbarer Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den CO tief 2 aus dem Abgas vorgelagerter Emissionsquellen chemisch oder physikalisch fixiert oder zerstört werden.
  13. 13. Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg weitergeleitet wird.
  14. 14. Biomasse: Nicht fossile und biologisch abbaubare, organische Stoffe von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen. Dazu zählen auch Erzeugnisse, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den damit verbundenen Industrien sowie der nicht fossile, biologisch abbaubare, organische Anteil industrieller und kommunaler Abfälle. „Biomasse“ bezeichnet ferner Gase und Flüssigkeiten, die aus der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer, organischer Stoffe entstehen.
  15. 15. Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.
  16. 16. Ebenenkonzept: Eine spezifische Methode zur Ermittlung von Tätigkeitsdaten, Heizwerten, Emissionsfaktoren und Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren. Je höher die Nummer des Ebenenkonzepts ist, desto geringer sind die mit diesem Ebenenkonzept verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenenkonzepte erfolgt in den §§ 9 und 11.
  17. 17. EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als „Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG“) der EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002).
  18. 18. EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER-Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.
  19. 19. IPCC-CRF-Kategorie: Code des Common Reporting Format für nationale Treibhausgasinventuren, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde.
  20. 20. ÖNACE-Code: Code gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2003).
  21. 21. NAP-Code: Die Nummer, mit der die Anlage im nationalen Zuteilungsplan gemäß § 11 EZG angeführt ist.
  22. 22. Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992 idgF., akkreditierte inländische oder nach ISO 17025 akkreditierte ausländische Einrichtung.
  23. 23. Unabhängige Prüfeinrichtung: Eine gemäß § 10 EZG zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 EZG berechtigt ist.
  24. 24. Zusatzinformation: Information, die in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu melden ist, jedoch keine Emissionen betrifft, für die Zertifikate an die Behörde zurückgegeben werden müssen, wie Emissionen aus Biomasse.
  25. 25. Standardverfahren: Das in § 5 Abs. 3 bis 8 beschriebene Rechenverfahren zur Ermittlung der Höhe der Emissionen.
  26. 26. Tätigkeitsdaten: Eingesetzte Mengen von Brennstoffen, Abfällen, Prozessrohstoffen, sowie Mengen an Produkten bzw. Nebenprodukten, sofern sie für die Überwachung der Emissionen nach dem Standardverfahren oder Massenbilanzverfahren relevant sind. „Menge“ bezeichnet dabei Masse oder Volumen.
  27. 27. Rechenfaktoren: Heizwert, Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt), biogener und fossiler Kohlenstoffanteil (C-Anteil), Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor.
  28. 28. Zuteilung: Die der Anlage gemäß § 13 Abs. 4 bzw. 5 EZG oder gemäß § 11 Abs. 4 EZG zugeteilte Anzahl an Emissionszertifikaten.

Schlagworte

Brennstoffmenge, Oxidationsfaktor

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058783

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