§ 2 Übertragungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2000

§ 2

(1) Der Gebühreninkasso Service GmbH gebührt für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S je bescheidmäßiger Erledigung.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

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