§ 2 Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag der Haftung 156 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen nicht übersteigt;
  2. 2. die Laufzeit des Kredites acht Jahre nicht übersteigt;
  3. 3. die Verzinsung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) betragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004567

Dokumentnummer

NOR12049829

alte Dokumentnummer

N3198810920F

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