§ 2 Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.1988

§ 2.

(1) Die erstmalige Übermittlung hat die in § 5 Z 1 und 3 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten zu umfassen und hat innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Jede weitere Übermittlung von in § 5 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten bedarf eines schriftlichen Ersuchens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft; dieses ist an den Bundesminister für Finanzen zu richten und hat die genaue Bezeichnung der zu übermittelnden Daten zu enthalten.

(3) Die Übermittlung der Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten beim Bundesrechenamt und mittels maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010530

Dokumentnummer

NOR12134566

alte Dokumentnummer

N8198816835J

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