§ 2.
(1) Für die in § 1 bezeichneten Urkunden dürfen als Dokumentformate ausschließlich TIFF und PDF, als Signaturformat ausschließlich XML-DSig, jeweils nach Vorgabe der technischen Festlegungen verwendet werden. Nähere technische Festlegungen werden auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at “ bekannt gemacht. TIFF-Dokumente, die nach dem 31. Dezember 2009 erstellt werden, dürfen in die Urkundenarchive nach § 91c GOG nicht eingestellt werden.
(2) Die elektronische Beurkundungssignatur (§ 13 Abs. 1 NO, § 16 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) muss den von der Beurkundung umfassten Urkundeninhalt sowie die von der Beurkundung erfassten elektronischen Signaturen einschließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
20005173
Dokumentnummer
NOR40085617
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