§ 2 TWV

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2024

Definitionen

§ 2.

Gemäß dieser Verordnung ist

  1. 1. „Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;
  2. 2. „Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);
  3. 3. „Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
  4. 4. „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
  5. 5. „Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;
  6. 6. „Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
  7. 7. „Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
  8. 8. „Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40260360

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