§ 2 TWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

§ 2. Benützung von Eisenbahngrund.

(1) An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte nach § 1 in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.

(2) Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der im Absatz 1 erwähnten Benützung entscheidet die Eisenbahnbehörde (Bundesministerium für Handel und Verkehr) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien. Hiebei bleiben die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Herstellungen auf Eisenbahngrund in Geltung.

(3) Die gesetzlichen, konzessions- und vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung von Telegraphenleitungen des Bundes auf Eisenbahngrundstücken werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12157374

alte Dokumentnummer

N9199711034I

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