Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender
§ 2.
(1) Verwender haben bis zum 1. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in derAnlage angeführten Daten zu erfassen und elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zur Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zum 30. April zu übermitteln.
(2) Nach Abs. 1 sind Tiere, an denen Tierversuche gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 durchgeführt wurden, zu erfassen.
(3) Nach Abs. 1 sind nicht zu erfassen:
- 1. Tiere, die getötet wurden, weil sie überzählig sind, es sei denn, es handelt sich um genetisch veränderte Tiere mit einem beabsichtigten und auch tatsächlich aufgetretenen Phänotyp gemäß § 2 Z 1 lit. a TVG 2012,
- 2. Föten und Embryonen von Säugetieren sowie
- 3. genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Gesetzesnummer
20008743
Dokumentnummer
NOR40160213
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