Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1. „Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die
- a) bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder
- b) dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oder
- c) dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,
- nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.
- 2. „Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.
- 3. „Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.
- 4. „Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass
- a) diese in Tierversuchen oder
- b) deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke
- verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
- 5. „Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass
- a) diese in Tierversuchen oder
- b) deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke
- verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
- 6. „Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
- 7. „gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012 , ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.
- 8. „zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.
- 9. „LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.
Schlagworte
Versuchszweck, Ausbildungszweck, Tierart
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20008142
Dokumentnummer
NOR40145496
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