Behandlungspflicht
§ 2
Personen, die an einer ansteckenden Tuberkulose leiden, sind verpflichtet, sich während der Dauer dieses Zustandes einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Behandlungspflicht
§ 2
Personen, die an einer ansteckenden Tuberkulose leiden, sind verpflichtet, sich während der Dauer dieses Zustandes einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.
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