Kontrolle von Tierhaltungen
§ 2.
Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
20003824
Dokumentnummer
NOR40059955
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