§ 2 TSchKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Kontrolle von Tierhaltungen

§ 2.

Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20003824

Dokumentnummer

NOR40059955

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