§ 2 TRV 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.

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