Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind
§ 2.
(1) Innerhalb militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, wie Objekte nach § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Munitionslagerverordnung, darf in besonders zugelassenen Anlagen, Objekten und Räumen, die nicht die Beschaffenheit nach § 4 Abs. 1 der Munitionslagerverordnung aufweisen, militärische Munition gelagert werden:
- 1. Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und Maschinenkanonen, einschließlich Kaliber 20 mm mit inertem Geschoss, der Munitionsgefahrenklasse 1.4 nach Anlage 1 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 200 kg (Munitionseinlagerung) und
- 2. a) Sicherheitssprengmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1D nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung) oder
- b) sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1B nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu 100 Stück (Munitionszulagerung) oder
- c) nicht sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.4S nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 2 kg (Munitionszulagerung) oder
- d) Munition des Munitionsgefahrencodes 1.3G nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung).
(2) In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z 4 der Munitionslagerverordnung beschriebenen Beschaffenheit und in anderen Objekten darf militärische Munition auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoffhöchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Abs. 3 getroffen sind. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit auszuschließen.
(3) Die Anlagen, Objekte und Räume nach Abs. 1 sind in militärischen Anlagen von anderen Bauwerken räumlich so weit entfernt anzuordnen, dass im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, oder eine Gefährdung dieser Bauwerke nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Zwischen den Lagerobjekten ist der nach § 5 der Munitionslagerverordnung in Verbindung mit Anlage 4 jeweils maßgebliche Schutzabstand einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
20001901
Dokumentnummer
NOR40029661
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