§ 2 Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.2015

§ 2

(1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in derAnlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.

(2) Eine Leseberechtigung auf Leistungsmitteilungen zu den in der Anlage 1 aufgelisteten Leistungsangeboten besteht bei den in derAnlage 2 aufgelisteten Leistungsangeboten, welche von den definierenden Stellen der Länder gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in der Leistungsangebotsdatenbank erfasst worden sind. Die Auflistung dient in Verbindung mit den Angaben in Anlage 1 der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen der Länder gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.

(3) DieAnlage 3 bezeichnet die in Anlage 1 und 2 verwendeten einheitlichen Kategorien.

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