§ 2.
(1) DieAnlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) DieAnlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Gesetzesnummer
20012298
Dokumentnummer
NOR40253696
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