§ 2 Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2023

§ 2.

(1) DieAnlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) DieAnlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20012298

Dokumentnummer

NOR40253696

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