§ 2 Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2022

§ 2.

(1) DieAnlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) DieAnlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011915

Dokumentnummer

NOR40244587

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