§ 2 Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2020

§ 2.

(1) DieAnlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) DieAnlage 2 listet die im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

20011412

Dokumentnummer

NOR40229078

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