§ 2.
(1) DieAnlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) DieAnlage 2 listet die im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Gesetzesnummer
20010795
Dokumentnummer
NOR40219110
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