Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung
§ 2
(1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.
(2) Der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem durch den Fachhochschulrat genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993.
(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung den Erwerb jener waffengattungs- und funktionsunabhängigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine Kommandantin und einen Kommandanten sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind, sowie die für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Gefechtstechniken der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung zu gewährleisten.
(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.
(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der Dienstprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20007750
Dokumentnummer
NOR40137358
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