§ 2 TKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 890/1993

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

05.09.2012

Kennzeichnung

§ 2

(1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen und muß ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, darf die Kennzeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.

(2) Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Textilerzeugnissen gemäß der Anlage 4 muß die Kennzeichnung nicht am oder im Textilerzeugnis angebracht werden, wenn die Kennzeichnungselemente bei der Abgabe auf andere Weise (etwa an Regalen) kenntlich gemacht werden. Werden Textilerzeugnisse gemäß der Anlage 4 an Letztverbraucher versendet, so genügt die Kennzeichnung auf Mustern, Proben, auf Abbildungen oder in Beschreibungen von Textilerzeugnissen gemäß der Anlage 4 sowie in Katalogen oder Prospekten mit derartigen Beschreibungen, die bei der Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden.

(3) Die Kennzeichnung von zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Textilerzeugnissen hat unbeschadet des Abs. 4 in deutscher Sprache zu erfolgen; bei der Kennzeichnung dürfen zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig.

(4) Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, dürfen die Einzelpackungen statt in deutscher Sprache in jeder Amtssprache der Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gekennzeichnet sein.

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