Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Hölzer, Werkstoffe und Hilfsstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern,
- 2. Maschinen und Anlagen rüsten, bedienen und warten,
- 3. Werkstücke entwerfen und planen,
- 4. Produkte herstellen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden und Trockenausbau,
- 5. Kunden beraten,
- 6. Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoff und Metall bearbeiten sowie deren Oberflächen behandeln,
- 7. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle durchführen,
- 8. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz- und Qualitätsstandards ausführen.
Schlagworte
Wandverkleidung, Sicherheitsstandard, Umweltschutzstandard
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20000764
Dokumentnummer
NOR40008554
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