§ 2 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Hölzer, Werkstoffe und Hilfsstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern,
  2. 2. Maschinen und Anlagen rüsten, bedienen und warten,
  3. 3. Werkstücke entwerfen und planen,
  4. 4. Produkte herstellen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden und Trockenausbau,
  5. 5. Kunden beraten,
  6. 6. Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoff und Metall bearbeiten sowie deren Oberflächen behandeln,
  7. 7. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle durchführen,
  8. 8. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz- und Qualitätsstandards ausführen.

Schlagworte

Wandverkleidung, Sicherheitsstandard, Umweltschutzstandard

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20000764

Dokumentnummer

NOR40008554

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