§ 2 Tierversuchs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Zucht- und Liefereinrichtungen

§ 2

(1) Zuchteinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke (Tierversuche) bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet werden.

(2) Liefereinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind von unter Abs. 1 bezeichneten Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern.

(3) Zucht- und Liefereinrichtungen haben einschließlich Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren den Bestimmungen der im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren zu entsprechen. Personen, die in Zucht- und Liefereinrichtungen mit der Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Tieren betraut sind, einschließlich der Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, haben über entsprechende Kenntnisse, wie insbesondere einschlägige Berufserfahrungen im veterinärmedizinischen Bereich, zu verfügen oder eine dafür geeignete Ausbildung nachzuweisen, wie insbesondere die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger gemäß Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997.

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