§ 2.
(1) Die Einfuhr und das Verbringen der in § 1 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
(2) Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen derAnlagen 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 1 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden.
(3) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen derAnlage 2 gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Gesetzesnummer
20011914
Dokumentnummer
NOR40244580
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