§ 2
Die Einfuhr und das Verbringen der in § 1 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013, durchzuführen. Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur im amtlichen Auftrag erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)