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2. Tierhaltungsverordnung
Kurztitel
2. Tierhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
27.01.2006
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11: In-Kraft-Treten
Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
- 1. Haltung von Hunden
- 2. Haltung von Katzen
- 3. Haltung von Kleinnagern
- 4. Haltung von Frettchen
- 5. Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
- 6. Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
- 7. Haltung von Wildtieren
Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
- 1. Haltung von domestizierten Vögeln
- 2. Haltung von nicht domestizierten Papageien
- 3. Haltung von Tauben
- 4. Haltung von Entenvögeln
- 5. Haltung von Hühnervögeln
- 6. Haltung von Straußenvögeln
- 7. Haltung von Pinguinen
- 8. Haltung von Ruderfüßern
- 9. Haltung von Schreitvögeln
- 10. Haltung von Kranichvögeln
- 11. Haltung von Greifvögeln und Eulen
- 12. Haltung von Rackenvögeln
- 13. Haltung von Spechtvögeln
- 14. Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris
Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
- 1. Haltung von Schildkröten
- 2. Haltung von Schlangen
- 3. Haltung von Echsen
- 4. Haltung von Chamäleons
- 5. Haltung von Krokodilen
Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
- 1. Schwanzlurche
- 2. Froschlurche
Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
- 1. Haltung von Süßwasserfischen
- 2. Haltung von Meerwasserfischen
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