§ 2 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Arbeitsgebiet

§ 2.

 Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere:

  1. 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten im Verkehrswege- bzw. Siedlungswasserbau oder im Baumaschinenbetrieb der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. 2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Schlagworte

Verkehrswegebau

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40215834

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