Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Handhaben der notwendigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 2. Aufnehmen und Vermessen von einfachen Geländen und Bauteilen,
- 3. Herstellen von Mörtel und Betonmischungen,
- 4. Herstellen von Gruben und Künetten, Verbauten und Stützungen, Verfüllen und Verdichten von Bodenmassen,
- 5. Herstellen von Schalungen,
- 6. Herstellen von Beton und Stahlbetonbauteilen,
- 7. Baustelleneinrichtung unter Beachtung von Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau,
- 8. Straßenbau,
- 9. Herstellen von erdverlegten Kabelleitungen und Rohrleitungen,
- 10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10007954
Dokumentnummer
NOR12089942
alte Dokumentnummer
N5199811842U
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