2. Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2
(1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
- 1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
- 2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
3. Vom Gesamteinkommen ruhen
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 oder § 207n
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.
Nr. 333, oder entsprechenden bundesgesetzlichen
Bestimmungen erfolgt ist,
von den ersten 886,1 € ..................... 0%,
von den weiteren 443 € ..................... 30%,
von den weiteren 443 € ..................... 40%,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 oder § 15a
BDG 1979 oder entsprechenden bundesgesetzlichen
Bestimmungen erfolgt ist,
von den ersten 1 329,1 € ................... 0%,
von den weiteren 443 € ..................... 30%,
von den weiteren 443 € ..................... 40%,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%.
- 4. Der Ruhensbetrag darf
- a) weder 50% der Vollpension
- b) noch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
- 5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
- 6. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende ungekürzte Ruhebezug.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
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