§ 2 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Zwecke der Datenverarbeitung

§ 2.

(1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. 1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck);
  2. 2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck);
  3. 3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) und
  4. 4. Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).

(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143265

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