§ 2 Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1964

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1964

§ 2.

(1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.

(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland haben den Antrag beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Hiebei ist die Verleihung der Tapferkeitsmedaille glaubhaft zu machen. Nach § 1 Abs. 1 lit. b anspruchsberechtigte Personen haben an Stelle der Verleihung der Tapferkeitsmedaille die Ausstellung der Bestätigung über den Anspruch auf Auszeichnung glaubhaft zu machen.

(3) Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet das Bundesministerium für Landesverteidigung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1964

Schlagworte

Antragstellung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005270

Dokumentnummer

NOR12058784

alte Dokumentnummer

N4196211508A

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