Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1964
§ 2.
(1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.
(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland haben den Antrag beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Hiebei ist die Verleihung der Tapferkeitsmedaille glaubhaft zu machen. Nach § 1 Abs. 1 lit. b anspruchsberechtigte Personen haben an Stelle der Verleihung der Tapferkeitsmedaille die Ausstellung der Bestätigung über den Anspruch auf Auszeichnung glaubhaft zu machen.
(3) Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1964
Schlagworte
Antragstellung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR12058784
alte Dokumentnummer
N4196211508A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)