§ 2 TabStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

§ 2.

(1) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Zigaretten;
  2. 2. Zigarren und Zigarillos;
  3. 3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
  4. 4. Tabak zum Erhitzen.

(2) Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Liquids für elektronische Zigaretten (ELiquids);
  2. 2. Nikotinbeutel.

(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten ausschließt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273469

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