§ 2 Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2014

§ 2.

Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach § 29a Abs. 2 Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamt zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20008800

Dokumentnummer

NOR40161517

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