§ 2 Symbole-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verwendungsverbot

§ 2.

(1) Es ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel. darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen und Embleme anzusehen.

(2) Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 3 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1.

(3) Die Verbote des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. Druckwerke und periodische Medien,
  2. 2. bildliche Darstellungen,
  3. 3. Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
  4. 4. Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Abs. 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,

(4) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

Schlagworte

Bühnenwerk

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009040

Dokumentnummer

NOR40167167

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