Verwendungsverbot
§ 2.
(1) Es ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel. darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen und Embleme anzusehen.
(2) Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 3 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1.
(3) Die Verbote des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf
- 1. Druckwerke und periodische Medien,
- 2. bildliche Darstellungen,
- 3. Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
- 4. Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Abs. 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,
- wenn nicht das Ideengut einer in § 1 genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.
(4) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.
Schlagworte
Bühnenwerk
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009040
Dokumentnummer
NOR40167167
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